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Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Betrifft es meine Website?

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Kurz gesagt: Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt seit dem 28. Juni 2025. Für Websites greift es vor allem dann, wenn Verbraucher online einen Vertrag schließen können, etwa in einem Shop oder bei einer Buchung. Eine reine Infoseite ist nicht betroffen. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Mio. € Umsatz oder Bilanzsumme sind bei Dienstleistungen ausgenommen.

Worum es im Gesetz geht

Das BFSG setzt eine EU-Richtlinie um (Richtlinie 2019/882). Es verlangt, dass bestimmte Produkte und Dienstleistungen auch für Menschen mit Behinderungen nutzbar sind. Für Websites ist vor allem eine Kategorie wichtig: Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Gemeint sind Angebote, über die Verbraucher online einen Vertrag abschließen (IHK zu Dortmund zum BFSG).

Den Gesetzestext stellt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bereit (BMAS: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, PDF).

Drei Fragen zur eigenen Website

1. Richtet sich dein Angebot an Verbraucher?

Angebote, die sich nur an Unternehmen richten, fallen laut Zentralverband des Deutschen Handwerks nicht unter die Barrierefreiheitsvorgaben (ZDH, Praxis Recht Barrierefreiheit von Webseiten). Ein Großhändler, der nur an Gewerbekunden verkauft, ist also raus. Sobald Privatkunden online buchen oder kaufen können, nicht mehr.

2. Kann man auf der Website einen Vertrag schließen?

Das ist die entscheidende Frage. Die Einschätzung von ZDH und Handwerkskammer Dortmund sieht so aus:

Funktion auf der WebsiteVom BFSG erfasst?
Reine Info- oder PräsentationsseiteNein
Kontaktformular, Telefonnummer, E-MailIn der Regel nein, weil sie dem Erstkontakt dienen
Newsletter-Anmeldung, StellenanzeigenIn der Regel nein
Online-Shop für PrivatkundenJa
Online-Buchung mit BezahlungJa
Online-Terminbuchung, Bezahlung vor OrtUnklar, laut ZDH „spricht einiges dafür“
Nach dem FAQ der Handwerkskammer Dortmund (Praxis Recht, Stand Februar 2025) und der ZDH-Seite zur Barrierefreiheit (Stand August 2026). Ein Kontaktformular, das erkennbar auf einen direkten Vertragsschluss angelegt ist, kann anders zu bewerten sein.

3. Bist du ein Kleinstunternehmen?

Wer Dienstleistungen anbietet und als Kleinstunternehmen gilt, ist von den Anforderungen ausgenommen. Kleinstunternehmen sind Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz von höchstens 2 Mio. € oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. €. Beim Zählen gilt laut ZDH:

  • Auszubildende zählen nicht mit.
  • Beschäftigte in Mutterschutz oder Elternzeit zählen nicht mit.
  • Teilzeit- und Saisonkräfte zählen anteilig, umgerechnet in Vollzeitstellen.

Wichtig: Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen. Wer Produkte herstellt oder in Verkehr bringt, die das BFSG nennt, kann sich nicht darauf berufen (IHK Berlin zum BFSG).

Zwei Beispiele aus der Praxis

Die IHKs erklären die Regeln an Beispielen, die gut zu kleinen Betrieben passen. Ein Friseursalon mit vier Beschäftigten und Online-Terminbuchung fällt unter die Kleinstunternehmen-Ausnahme. Mit zwölf Beschäftigten greift die Ausnahme nicht mehr (IHK Berlin). Ähnlich bei der IHK zu Dortmund: Ein Kosmetikstudio mit elf Beschäftigten, das Termine online bucht und Cremes verkauft, ist betroffen. Mit acht Beschäftigten wäre es ausgenommen.

Für Salons, Praxen und Studios mit Buchungstool lohnt sich der Blick also auf die eigene Mitarbeiterzahl. Nutzt du ein externes Buchungssystem, frag den Anbieter, wie er die Barrierefreiheit seines Tools sicherstellt. Mehr zum Webauftritt für diese Branchen steht auf unserer Seite Website für Beauty und Gesundheit.

Was bei Verstößen droht

Die Kontrolle liegt bei den Marktüberwachungsbehörden der Länder. Laut IHK zu Dortmund sind Bußgelder bis 100.000 € möglich. Außerdem können Wettbewerber abmahnen, und die Behörde kann anordnen, eine Dienstleistung einzustellen. Wer nicht unter die Kleinstunternehmen-Regel fällt, kann sich im Einzelfall auf eine unverhältnismäßige Belastung berufen. Das muss er aber begründen, dokumentieren und der Behörde mitteilen.

Was barrierefrei konkret bedeutet

Als technischer Maßstab gelten die europäische Norm EN 301 549 und die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG), so der ZDH. Für eine kleine Website heißt das vor allem:

  • Kontraste: Text hebt sich klar vom Hintergrund ab. Hellgraue Schrift auf Weiß fällt durch.
  • Alternativtexte: Bilder mit Inhalt haben eine kurze Beschreibung, die ein Screenreader vorliest.
  • Tastatur: Menü, Formulare und Buchung funktionieren auch ohne Maus.
  • Formulare: Jedes Feld hat eine sichtbare Beschriftung. Fehlermeldungen sagen, was falsch ist.
  • Struktur: Echte Überschriften und Listen statt fett gesetzter Absätze.
  • Zoom: Die Seite bleibt bei 200 Prozent Vergrößerung bedienbar.

Auch ohne Pflicht sinnvoll

Selbst wenn das Gesetz für dich nicht gilt: Eine gut lesbare, klar gegliederte Website hilft allen Besuchern. Älteren Kunden mit schwächeren Augen, jemandem, der im Sonnenlicht aufs Handy schaut, und Suchmaschinen, die Überschriften und Alternativtexte auswerten. Der ZDH empfiehlt, zumindest Startseite, Kontakt und rechtliche Seiten barrierearm zu gestalten.

Tipp für Gastronomen: Eine Speisekarte als Text ist für Screenreader viel zugänglicher als ein eingescanntes PDF. Mehr dazu im Ratgeber Speisekarte online: PDF oder Text?

Häufige Fragen

Meine Website hat nur ein Kontaktformular. Bin ich betroffen?

Nach Einschätzung von ZDH und Handwerkskammer in der Regel nicht. Ein Kontaktformular dient der ersten Kontaktaufnahme, nicht dem Vertragsschluss. Anders kann es sein, wenn das Formular erkennbar darauf angelegt ist, direkt einen Auftrag zu erteilen.

Zählt der Inhaber bei den zehn Beschäftigten mit?

Die Quellen, die wir ausgewertet haben, regeln nur Azubis, Elternzeit und Teilzeit ausdrücklich. Ob und wie Inhaber oder mitarbeitende Familienangehörige zählen, solltest du im Grenzfall mit deiner Kammer klären.

Gilt das BFSG auch für Websites, die schon vor Juni 2025 online waren?

Grundsätzlich ja. Es kommt darauf an, ob du die Dienstleistung heute anbietest, nicht darauf, wann die Website gebaut wurde. Das Gesetz enthält zwar Übergangsregeln in § 38 BFSG. Ob sie für bestehende Websites gelten, wird unterschiedlich bewertet. Verlass dich darauf nicht ohne Beratung.

Wo bekomme ich kostenlose Beratung?

Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit berät laut IHK Berlin auch Kleinstunternehmen. Daneben helfen IHKs und Handwerkskammern mit Merkblättern und Sprechstunden.

Hinweis: Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Er fasst Veröffentlichungen von Kammern und Verbänden zusammen, Stand Oktober 2026. Ob das BFSG für deinen Betrieb gilt, hängt vom Einzelfall ab.

Wie zugänglich ist deine Seite?

Im Website-Check schauen wir auch auf Kontraste, Überschriften und Formulare. Danach weißt du, wo du stehst.